WINTERDIENST

Wir erledigen Ihren Winterdienst zuverlässig und regelmäßig nach Ihren Wünschen, jedoch mindestens nach den örtlichen Vorschriften.
Wir räumen und streuen Straßen, Fußwege, Ein- und Zufahrten, Höfe und Plätze.











Gut zu wissen....
Auf Gehwegen sind die Anlieger (Grundstückseigentümer) für den Winterdienst verantwortlich. Diese müssen vor ihren Grundstücken Eis und Schnee beseitigen und bei Glätte abstumpfende Streumittel (Sand oder Splitt) streuen bzw. im Auftrag beseitigen und streuen lassen.

Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen, Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Dauert der Schneefall über 20:00 Uhr hinaus an, oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 07:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr) des folgenden Tages durchzuführen.

Auch bei Schnee und Eis muss das gefahrlose Begehen der Gehwege gewährleistet sein. Anlieger müssen daher vor ihren Grundstücken in der erforderlichen Breite (d.h., im Allgemeinen mindestens 1m breit) Schnee räumen und Glätte mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt) bekämpfen. Falls das Streumittel bei anhaltender Glättebildung (z.B. Eisregen) seine Wirkung verliert, muss ggf. mehrmals nachgestreut werden.

Was passiert, wenn ich den Winterdienst nicht durchführe?
Die Ordnungsämter können ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) gegen Sie einleiten. Das kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-€ geahndet werden. Kommt es zu einem Personenschaden, kann darüber hinaus ein Strafverfahren (fahrlässige Körperverletzung) gegen Sie eingeleitet werden. Weiterhin kann die betroffene Person zivilrechtliche Forderungen (Behandlungskosten, Schadensersatz) gegen Sie geltend machen.
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